Schadenersatz für „Lehman-Geschädigten“

Dienstag den 6.04.2010

Das Landgericht Frankfurt/Main hat am 17. Februar 2010 in ihrem Urteil (Az. 17 U 207/09) zu Gunsten eines 38-jährigen Rechtanwaltes entschieden. Beklagte und Berufungsklägerin war in diesem Fall die Frankfurter Sparkasse. Das Gericht stellte fest, dass diese den Kläger beim Verkauf eines Lehman-Zertifikats nicht korrekt aufgeklärt habe und aufgrund des Umstandes, dass die komplizierte Anlage telefonisch verkauft worden sei, ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Auch über sein Sonderkündigungsrecht wurde der Mann nicht aufgeklärt. Der Kläger hat im Zuge der Pleite der US-Investment-Bank Lehman Brothers 7.000 Euro verloren, die ihm die Sparkasse nach ihrer Verurteilung Zug um Zug gegen Rückübertragung von 7 Zertifikaten mit einem Nennbetrag von je 1.000 Euro erstatten muss. (Quelle: Finanztest, 4/2010)

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wies in der mündlichen Verhandlung allerdings darauf hin, dass die Entscheidung keine präjudizierende Wirkung auf andere Rechtsstreitigkeiten so genannter „Lehman-Geschädigter“ hat, denn jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden.