Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Prämiensparern

Montag den 19.04.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem aktuellen Fall, dass sich der Zins bei Sparverträgen an den von der Bundesbank veröffentlichen Zinsen für langfristige Spareinlagen orientieren muss.

In der der Entscheidung zu Grunde liegenden Sache (XI ZR 197/09) ging eine Klage eines Ehepaars voraus, das 1986 einen Prämiensparvertrag über 20 Jahre mit ihrer Sparkasse abschloss. Der variable Zinssatz sollte sich nach dem Zins für Spareinlagen der Sparkassen-Versicherung richten. Zusätzlich zahlte die Sparkasse noch eine Prämie, die sich jährlich erhöhte. Dem Ehepaar reichte das nicht aus und sie forderten auf dem Gerichtsweg 3.100 Euro nach mit der Begründung, dass die Klausel, wonach der Zins sich an dem einer Versicherung orientiere, ungültig sei. Der BGH bestätigte diese Auffassung und entschied, dass der Zins für Versicherungsgelder kein geeigneter Vergleichsmaßstab sei. Der Referenzzins müsse sich an den Zinsen für langfristige Spareinlagen orientieren, die die Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlicht hat. Über die Nachzahlung hat der BGH allerdings nicht entschieden, da die Eheleute die Konditionen des Sparvertrages nicht einfach einseitig neu festlegen können. Diese Aufgabe übernimmt nun das Oberlandesgericht Zweibrücken, wo der Fall bereits in der Vorinstanz lag.

(Quelle: WiWo 16/2010)

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