Freistellungsaufträge vor Jahreswechsel nochmals prüfen
Anleger mit Depots oder Konten bei mehreren Banken sollten vor dem anstehenden Jahreswechsel nochmals alle Freistellungsaufträge prüfen. Vor allem die Aufsplittung des Sparer-Pauschbetrages auf den Konten und Depots sollte genau unter die Lupe genommen werden. Vielleicht ist noch einmal eine Aufteilung notwendig, weil bei einem Auftrag noch genügend Spielraum ist, der andere dagegen zu knapp bemessen ist. Diese Umschichtung sollte rechtzeitig erfolgen, bevor die ersten Kapitalerträge im neuen Jahr gutgeschrieben werden.
Anleger und Sparer müssen dabei beachten, dass alle erteilen Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten nicht überschreiten dürfen. Denn auf unkorrekt gestellte Freistellungsaufträge reagiert das Finanzamt empfindlich und die Konsequenz sind unangenehme und mit Arbeit verbundene Nachfragen. Alles, was über den Sparer-Pauschbetrag hinausgeht, wird versteuert. Die Abgeltungssteuer führt die Bank direkt an das Finanzamt ab.
Die Freistellungsaufträge können jederzeit geändert oder neu gestellt werden, bei den meisten Banken sogar direkt online.
(Quelle: Bundesverband deutscher Banken)
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