Ab 2011: Freistellungsauftrag nur noch mit Steuer-ID
Ab dem kommenden Jahr dürfen Freistellungsauträge nur noch mit der individuellen Steuer-Identifikationsnummer von Kontoinhaber und Ehegatten eingereicht werden. Dies sieht eine Neuregelung im Jahressteuergesetz vor. Bereits gestellte Freistellungsaufträge ohne persönliche Steuer-ID bleiben allerdings bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Die individuelle Steuer-Identifikationsnummer, mit der das Besteuerungsverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden soll, hat jeder Bundesbürger bereits erhalten.
Mit einem Freistellungsauftrag wird das kontoführende Kreditinstitut angewiesen, Veräußerungsgewinne, Dividenden und Zinserträge bis zum Steuerpauschbetrag vom Zugriff des Finanzamtes freizustellen. Unter die Kapitalerträge fallen auch Gewinne, die durch Geldanlagen wie Tagesgeld und Festgeld erwirtschaftet werden. Ledige Sparer dürften Gewinne bis 801 Euro steuerfrei vereinnahmen, bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag. Bei Beträgen, die diese Grenze übersteigen, greift die Abgeltungssteuer.