NV-Bescheinigung: Steuerbefreiung für Geringverdiener
Wer kann eine NV-Bescheinigung beantragen?
Von der Einkommenssteuerpflicht befreit sind Personen, die im Jahr weniger verdienen als den Grundfreibetrag. Der Freibetrag liegt im Jahr 2013 bei 8.130 Euro für Ledige und bei 16.260 Euro für zusammenveranlagte Verheiratete. Der steuerfreie Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums für Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und Rentner. Betroffen von der Regelung sind vor allem Rentner mit einer schmalen Rente sowie Schüler und Studenten mit geringem Einkommen. Um eine NV-Bescheinigung ausgestellt zu bekommen, benötigt das Finanzamt einen Nachweis, dass das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt.
Wo kann ich die NV-Bescheinigung beantragen?
Der Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)-Bescheinigung (NV 1 A) ist rechtzeitig vor Fälligkeit der Kapitalerträge beim zuständigen Finanzamt in Ihrem Bezirk zu stellen. Im Antrag sind Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zu machen (z.B. Renten- und Kapitaleinnahmen sowie Einnahmen aus Nebenjobs) sowie zu allen steuersparenden Posten wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren wird die NV-Bescheinigung von Ehegatten auf die Eheleute ausgestellt.
Für jede Bank, bei der Geld angelegt ist, wird ein Exemplar der Bescheinigung benötigt. In der Regel wird die Bescheinigung für drei Jahre ausgestellt. Die Beantragung und Ausstellung der Bescheinigung sind vollkommen kostenlos.
Den Vordruck für den Antrag gibt es im Service Center Ihres zuständigen Finanzamtes oder hier >> im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Hinweis: Sollte sich das Einkommen erhöhen und den Freibetrag übersteigen, muss das Finanzamt informiert und die NV-Bescheinigung von der Bank zurückgefordert werden.
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Lohnt sich eine NV-Bescheinigung für mich?
Um herauszufinden, ob sich eine NV-Bescheinigung lohnt, sollten Sie als erstes einen Blick auf die Erträgnisaufstellungen oder Steuerbescheinigungen für Ihre Kapitalanlagen werfen. Diese werden von den Banken und Sparkassen meistens im Frühjahr verschickt. Übersteigen die erwirtschafteten Kapitalerträge den Steuerpauschbetrag von 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro) nicht und wird sich daran auch in Zukunft kaum etwas ändern, reicht ein passender Freistellungsauftrag bei den jeweiligen Banken. Eine NV-Bescheinigung ist nicht notwendig.
Sind Ihre Kapitalerträge höher, sollten Sie Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen überschlagen. Sofern das Einkommen einschließlich der abgeltungssteuerbehafteten Kapitalerträge im Kalenderjahr unter dem Grundfreibetrag liegt, lohnt sich ein Antrag auf Ausstellung einer NV-Bescheinigung.
Können auch Minderjährige eine NV-Bescheinigung beantragen?
Auch Minderjährigen mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen kann eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden. Dafür ist vom gesetzlichen Vertreter jeweils ein gesonderter Antragsvordruck auszufüllen.
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